Die zulässige Berufung führt in der Sache nicht zum Erfolg.
Das Urteil des Erstrichters erweist sich in vollem Umfange als zutreffend.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Dem Kläger steht gemäß § 823 Abs. 1 BGB gegenüber der Beklagten kein Schadensersatzanspruch aus dem Unfallereignis vom 28. Mai 2004 zu, weil zugunsten der zur Unfallzeit 9. Jahre alten Beklagten der Haftungsausschluss gemäß § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB (n.F.) eingreift.
Da das schädigende Ereignis nach dem 31. Juli 2002 eingetreten ist, richtet sich die Verantwortlichkeit der minderjährigen Beklagten gemäß Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB nach § 828 BGB, in der Fassung des zweiten Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl I, 2674).
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