Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juli 2015, Az. 2-24 O 252/14, teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 6.293,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. August 2014 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 650,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. November 2014 zu zahlen.
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