OLG Köln - Urteil vom 26.10.1989
7 U 13/89
Normen:
StVG § 17 ; StVO § 9 Abs. 5 § 10 § 41 Abs. 1, 3 Nr. 6 ;
Fundstellen:
NZV 1990, 72
VerkMitt 1990, 46

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs mit einem rückwärts aus einer Grundstückseinfahrt auf die Fahrbahn auffahrenden PKW

OLG Köln, Urteil vom 26.10.1989 - Aktenzeichen 7 U 13/89

DRsp Nr. 1994/12321

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs mit einem rückwärts aus einer Grundstückseinfahrt auf die Fahrbahn auffahrenden PKW

Fährt ein Fahrzeug rückwärts entgegen der Richtung des fließenden Verkehrs auf die Fahrbahn und kommt es dabei zu einer Kollision mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs, das ein anderes Fahrzeug, was angehalten hat, um dem Auffahrenden den Vortritt zu lassen, unter Verletzung einer Sperrfläche überholt, so ist eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des überholenden Fahrzeugs gerechtfertigt.

Normenkette:

StVG § 17 ; StVO § 9 Abs. 5 § 10 § 41 Abs. 1, 3 Nr. 6 ;
Fundstellen
NZV 1990, 72
VerkMitt 1990, 46