SchlHOLG - Urteil vom 31.07.1991
9 U 133/89
Normen:
StVO § 27 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
NZV 1992, 321
VersR 1992, 1017

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs eines Bundeswehrverbandes mit einem vorfahrtberechtigten LKW

SchlHOLG, Urteil vom 31.07.1991 - Aktenzeichen 9 U 133/89

DRsp Nr. 1994/13818

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs eines Bundeswehrverbandes mit einem vorfahrtberechtigten LKW

»1. Voraussetzung für einen geschlossenen Verband ist neben einer einheitlichen Kennzeichnung, daß sich die einzelnen Fahrzeuge des Verbands - hier beim Einbiegen nach links in eine Vorfahrtstraße - "geschlossen" bewegen, d. h. als Glieder eines eine Einheit bildenden Verbandes.«2. Ist der geschlossene Verband dadurch aufgelöst, dass ein großer Abstand zwischen den einzelnen Fahrzeugen entsteht und verhalten sie sich an einer Einmündung einer wartepflichtigen in eine Vorfahrtstraße wie wartepflichtige Fahrzeuge, so trägt der Halter die volle Haftung, wenn es zu einer Kollision des letzten von drei Fahrzeugen des Verbandes mit einem vorfahrtberechtigten LKW kommt.

Normenkette:

StVO § 27 ; StVG § 7 § 17 ;

Hinweise: