Die zulässige Berufung der Klägerin hat nur teilweise Erfolg. Der Klägerin steht gegen den Beklagten zu 1) ein Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht gemäß § 398 BGB i. V. mit §§ 7 Abs. 1, 18 Abs.1 StVG, 839 BGB, Art. 34 GG, § 2 Abs.
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