OLG Köln vom 13.04.1988
2 U 141/87
Normen:
BGB § 249 ; StVG § 7 § 9 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)321c-d
ES Kfz-Schaden I-1/24
JMBl NRW 1988, 247
NJW 1988, 2957
OLGZ 1988, 456
VersR 1988, 642

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs mit einem die gesamte Breite der Fahrbahn einnehmenden Ackerschlepper; Ersatzfähigkeit der Kosten eines Münzfernsehers während stationärer Behandlung

OLG Köln, vom 13.04.1988 - Aktenzeichen 2 U 141/87

DRsp Nr. 1992/9627

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs mit einem die gesamte Breite der Fahrbahn einnehmenden Ackerschlepper; Ersatzfähigkeit der Kosten eines Münzfernsehers während stationärer Behandlung

»1. Der ortskundige Fahrer eines Ackerschleppers, der mit seinem Fahrzeug fast die ganze Straßenbreite einnimmt, genügt seiner Sorgfaltspflicht nicht, wenn er ohne Warnzeichen mit Treckerhöchstgeschwindigkeit auf halbe Sichtweite auf eine nicht einsehbare Kurve zufährt.[Wegen der erhöhten Betriebsgefahr des Ackerschleppers Haftungsverteilung 1/3 zu 2/3 zu dessen Lasten]2. Der Verletzte, der während seines stationären Krankenhausaufenthalts Kosten für die Bedienung eines Münzfernsehers aufwendet, hat gegen den Schädiger einen Erstattungsanspruch. Dieser Anspruch ist der Höhe nach begrenzt einmal durch die Aufwendungen des Verletzten im Verhältnis zur kostenlosen Benutzung eines Fernsehgeräts zu Hause und weiter durch die Fernsehzeit, die zur psychischen Entlastung in Betracht kommt, um den Heilungsvorgang zu fördern.«

Normenkette:

BGB § 249 ; StVG § 7 § 9 ;

Hinweise:

Hinweis:

Ausschließlich auf den Gesichtspunkt "Förderung des Heilungsprozesses" stellt später das OLG Düsseldorf ab: ES Kfz-Schaden I-1/30.

Fundstellen
DRsp I(123)321c-d
ES Kfz-Schaden I-1/24
JMBl NRW 1988, 247
NJW 1988, 2957
OLGZ 1988, 456
VersR 1988, 642