OLG Düsseldorf - Urteil vom 06.02.2018
I-1 U 102/17
Normen:
StVG § 7 Abs. 1, Abs. 2; StVG § 17 Abs. 1, Abs. 2; StVO § 7 Abs. 3c) S. 3;
Fundstellen:
NJW-RR 2018, 471
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 12.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 200/16

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs mit einem Spurwechsler auf der Autobahn

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.02.2018 - Aktenzeichen I-1 U 102/17

DRsp Nr. 2018/3275

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs mit einem Spurwechsler auf der Autobahn

1. Das Verbot des § 7 Abs. 3c) Satz 3 StVO gilt auch für den Verkehr auf Autobahnen.2. Das Verbot dient allerdings nicht dem Schutz des Spurwechslers.3. Wer auf einer Autobahn unter Verstoß gegen die in § 7 Abs. 5 StVO normierten hohen Sorgfaltspflichten auf die linke Spur wechselt und dort mit einem LKW kollidiert, hat in der Regel seinen Schaden allein zu tragen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 12.06.2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Berufungsurteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1, Abs. 2; StVG § 17 Abs. 1, Abs. 2; StVO § 7 Abs. 3c) S. 3;

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadenersatz wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 30.10.2014 gegen 15:45 Uhr auf der Bundesautobahn 40 in Fahrtrichtung Dortmund kurz hinter dem Autobahnkreuz Duisburg ereignete.

Der Kläger ist Eigentümer und Halter eines Pkw Daimler-Chrysler C220 CDI. Mit diesem fuhr er von der Bundesautobahn 59 auf die Bundesautobahn 40 in Fahrtrichtung Dortmund, die dort nach Ende der Auffädelungsspur über vier Richtungsfahrspuren verfügt.