OLG München - Urteil vom 12.07.1988
5 U 5554/87
Normen:
BGB § 254 Abs. 1, Abs. 2 § 823 Abs. 1 ; StVO § 25 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZV 91, 389
Vorinstanzen:
LG München II,

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fußgängers mit einem anfahrenden Bus an einer Bushaltestelle

OLG München, Urteil vom 12.07.1988 - Aktenzeichen 5 U 5554/87

DRsp Nr. 1998/15451

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fußgängers mit einem anfahrenden Bus an einer Bushaltestelle

Kommt es an einer Bushaltestelle beim Anfahren eines Busses zum Zusammenstoß mit einer nur 1,45 m großen Fußgängerin, die vorher nicht im Bus mitgefahren war, haftet der Busfahrer (das Busunternehmen) in Höhe von 35 %, die Fußgängerin in Höhe von 65 %.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1, Abs. 2 § 823 Abs. 1 ; StVO § 25 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von den Beklagten eine Kapitalabfindung und die Zahlung weiteren Schmerzensgeldes sowie die Feststellung, daß die Beklagten ihr zum Ersatz künftigen materiellen und immateriellen Schadens verpflichtet seien.

Die am 24.10.1927 geborene und 1,45 m große Klägerin ist (und war zur Unfallzeit) eine alleinstehende Rentnerin. Sie wurde am Dienstag, 16.4.1985, um 12.10 Uhr in ... an der Haltestelle ... vom Linienbus der Zweitbeklagten, der vom Erstbeklagten gesteuert wurde, angefahren und erheblich verletzt.