OLG Hamm - Urteil vom 16.09.1998
13 U 76/98
Normen:
StVG § 7 § 17 ; StVO § 3 Abs. 2a ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
NZV 1999, 418
VRS 97, 334
VerkMitt 2000, 11
VersR 1999, 1558
r+s 2000, 173

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fußgängers mit einem Radfahrer

OLG Hamm, Urteil vom 16.09.1998 - Aktenzeichen 13 U 76/98

DRsp Nr. 1999/9091

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fußgängers mit einem Radfahrer

»1. Zulässigkeit einer Feststellungsklage bei Aufforderung des Haftpflichtversicherers des beklagten Schädigers zu deren Erhebung trotz möglicher Leistungsklage.2. Alleinhaftung des einen Radfahrer unaufmerksam querenden Fußgängers bei einer Kollision mit einem Radfahrer.3. Ein Verstoß gegen das Gebot zur besonderen Rücksichtnahme auf ältere Menschen im Sinne des § 3 Abs. 2 a StVO kann nur angenommen werden, wenn die Person als älterer Mensch aufgrund äußerer Merkmale erkennbar war.«

Normenkette:

StVG § 7 § 17 ; StVO § 3 Abs. 2a ; ZPO § 256 ;

Tatbestand:

Der 80jährige Beklagte überquerte als Fußgänger bei regnerischem Wetter eine innerstädtische Straße mit parallel verlaufendem Radweg, für die den Radweg mit einem Fahrrad befahrende Klägerin von links kommend. Es kam zur Kollision, bei der die Klägerin zu Boden stürzte und sich erhebliche Verletzungen zuzog. Vorprozessual berief sich der Haftpflichtversicherer des Beklagten auf ein Mitverschulden der Klägerin und forderte sie auf, zur Klärung "lediglich Feststellungsklage zu erheben".

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet.