Der 80jährige Beklagte überquerte als Fußgänger bei regnerischem Wetter eine innerstädtische Straße mit parallel verlaufendem Radweg, für die den Radweg mit einem Fahrrad befahrende Klägerin von links kommend. Es kam zur Kollision, bei der die Klägerin zu Boden stürzte und sich erhebliche Verletzungen zuzog. Vorprozessual berief sich der Haftpflichtversicherer des Beklagten auf ein Mitverschulden der Klägerin und forderte sie auf, zur Klärung "lediglich Feststellungsklage zu erheben".
Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet.
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