OLG Köln - Urteil vom 01.12.1999
2 U 61/99
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
DAR 2001, 223
DRsp I(123)463d

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fußgängers mit einem von hinten heranfahrenden Lieferwagen auf einer für Fußgänger und Zulieferfahrzeuge freigegebenen Zuwegung

OLG Köln, Urteil vom 01.12.1999 - Aktenzeichen 2 U 61/99

DRsp Nr. 2004/1459

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fußgängers mit einem von hinten heranfahrenden Lieferwagen auf einer für Fußgänger und Zulieferfahrzeuge freigegebenen Zuwegung

1. Ein Fußgänger kann auf einer für Fußgänger und Zulieferfahrzeuge gleichermaßen freigegebenen Zuwegung darauf vertrauen, dass Fahrzeuge ihn beachten und nicht mutwillig schädigen. 2. Ihn trifft kein Mitverschulden, wenn er, obwohl er das Motorengeräusch wahrgenommen hat, einem von hinten herannahenden Lieferwagen nicht ausweicht und von diesem angefahren wird.3. § 25 Abs. 1 S. 3 StVO findet für den Fußgänger keine Anwendung.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1 § 823 ; StVG § 7 § 17 ;

Hinweise: