OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.03.2014
15 U 144/12
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;
Fundstellen:
Schaden-Praxis 2014, 295
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 14.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 1199/11

Haftungsverteilung bei Kollision eines im Kurvenverlauf auf die Gegenfahrbahn geratenen Kraftrades mit einem entgegenkommenden Pkw

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.03.2014 - Aktenzeichen 15 U 144/12

DRsp Nr. 2014/15963

Haftungsverteilung bei Kollision eines im Kurvenverlauf auf die Gegenfahrbahn geratenen Kraftrades mit einem entgegenkommenden Pkw

Gerät ein Kraftrad auf die Gegenfahrbahn, so spricht ein Anscheinsbeweis für einen schuldhaften Verstoß gegen § 2 Abs. 1 S. 1 StVO. Im Falle einer Kollision mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs trifft daher den Fahrer des Kraftrades die volle Haftung.

Die Berufung des Klägers gegen das am 14. Juni 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Kassel, 5 O 1199/11, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.

Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt von den Beklagten Zahlung von Schmerzensgeld, materiellen Schadensersatz sowie Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige Schäden nach einem Verkehrsunfall am ... Mai 2010.