OLG Karlsruhe - Urteil vom 26.05.1989
10 U 318/88
Normen:
StVO § 9 Abs. 5 § 10 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
DAR 1990, 20
DRsp II(286)226c-d

Haftungsverteilung bei Kollision eines in eine Grundstückseinfahrt hinein- mit einem aus der Grundstücksausfahrt herausfahrenden Fahrzeug; Anrechnung ersparter Eigenkosten bei Anmietung eines Mietwagens

OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.05.1989 - Aktenzeichen 10 U 318/88

DRsp Nr. 1992/9177

Haftungsverteilung bei Kollision eines in eine Grundstückseinfahrt hinein- mit einem aus der Grundstücksausfahrt herausfahrenden Fahrzeug; Anrechnung ersparter Eigenkosten bei Anmietung eines Mietwagens

»1. Begegnen sich ein in eine Grundstückseinfahrt hinein und ein aus derselben Einfahrt herausfahrendes Fahrzeug im Bereich dieser Einfahrt, so hat das von der Straße kommende Fahrzeug Vorfahrt; der Ausfahrende muß ihm auch im Bereich der Einfahrt den Platz lassen, den es zum Verlassen der Straße benötigt. (Daher volle Haftung des ausfahrenden Fahrzeugs, Anm. der Red.)2. Ersparte Eigenkosten muß der Geschädigte sich auch dann anrechnen lassen, wenn er ein Mietfahrzeug einer geringeren Klasse als sein beschädigtes Kfz nimmt.«

Normenkette:

StVO § 9 Abs. 5 § 10 ; StVG § 7 § 17 ;

Gründe: