OLG München - Endurteil vom 13.07.2018
10 U 3991/17
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 26.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 74 O 505/17

Haftungsverteilung bei Kollision eines in einen Kreisverkehr einfahrenden mit einem im Kreisverkehr befindlichen Fahrzeug

OLG München, Endurteil vom 13.07.2018 - Aktenzeichen 10 U 3991/17

DRsp Nr. 2018/12326

Haftungsverteilung bei Kollision eines in einen Kreisverkehr einfahrenden mit einem im Kreisverkehr befindlichen Fahrzeug

Kommt es zu einer Kollision eines wartepflichtigen, in einen Kreisverkehr einfahrenden Fahrzeugs mit einem im Kreisverkehr befindlichen Fahrzeug, so ist eine Haftungsverteilung von 1/4 zu 3/4 zu Lasten des in den Kreisverkehr einfahrenden Fahrzeugs angezeigt, wenn das im Kreisverkehr befindliche Fahrzeug den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt hatte, obwohl es noch nicht abbiegen wollte, sich der Blinker aber unmittelbar vor der Ausfahrt selbständig zurückgestellt hat.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin vom 05.12.2017 wird das Endurteil des LG Landshut vom 26.10.2017 (Az. 74 O 505/17) in Ziffern I. und II. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin samtverbindlich 8039,21 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.02.2017 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 808,13 EUR zu zahlen.

II.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3.

Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 25% und die Beklagten samtverbindlich 75%.

Die Beklagten tragen samtverbindlich die Kosten des Berufungsverfahrens.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5.