OLG Hamm - Urteil vom 20.10.2005
27 U 37/05
Normen:
StVG § 7 § 17 ; StVO § 10 S. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2006, 275
DAR 2006, 275
NZV 2006, 204
NZV 2006, 204
OLGReport-Hamm 2006, 226
OLGReport-Hamm 2006, 226
VRS 110, 89
VersR 2006, 1427
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 29.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 480/03

Haftungsverteilung bei Kollision eines in zweiter Reihe an haltenden oder parkenden Fahrzeugen vorbei fahrenden PKW mit einem durch eine Lücke nach links einbiegenden Fahrzeug

OLG Hamm, Urteil vom 20.10.2005 - Aktenzeichen 27 U 37/05

DRsp Nr. 2006/21346

Haftungsverteilung bei Kollision eines in zweiter Reihe an haltenden oder parkenden Fahrzeugen vorbei fahrenden PKW mit einem durch eine Lücke nach links einbiegenden Fahrzeug

»1. Das Vorfahrtsrecht besteht für die gesamte Straße, einschließlich Sperrflächen.2. Wer sich oder andere gefährdet sieht, darf nicht nur, sondern muss ein Warnzeichen geben, wenn sich die Gefahr nicht anders zuverlässig beseitigen lässt.«3. Kommt es zu einer Kollision eines unter Inanspruchnahme einer Sperrfläche an einer Kolonne von verkehrsbedingt haltenden oder parkenden Fahrzeugen vorbeifahrenden PKW mit einem durch eine Lücke in dieser Kolonne von einem Tankstellengelände auf die Fahrbahn auffahrenden Fahrzeug, so ist eine hälftige Schadensteilung gerechtfertigt.

Normenkette:

StVG § 7 § 17 ; StVO § 10 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

A.