KG - Beschluss vom 08.09.2008
12 U 194/08
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 8;
Fundstellen:
KGReport 2009, 236
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 245/07

Haftungsverteilung bei Kollision eines Kreuzungsräumers mit einem Fahrzeug des Querverkehrs nach längerer Wartezeit

KG, Beschluss vom 08.09.2008 - Aktenzeichen 12 U 194/08

DRsp Nr. 2009/22159

Haftungsverteilung bei Kollision eines Kreuzungsräumers mit einem Fahrzeug des Querverkehrs nach längerer Wartezeit

1. Je länger ein Kreuzungsräumer auf der Kreuzung verharrt, wird dieser beachten müssen, dass der übrige Verkehr daraus schließen kann, er werde nicht weiterfahren. Ein solcher Kreuzungsräumer darf nicht an- oder weiterfahren, ohne sich vergewissert zu haben, dass ein Zusammenstoß mit einfahrenden Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (vgl. BGHZ 56, 146 = NJW 1971, 1407, 1409). 2. Fährt der Kreuzungsräumer in dieser Situation unbedacht an, kann dies zu einer Abweichung von der Regelhaftung des Kreuzungsräumers von 1/3 führen (vgl. Senat, Urteil vom 6.10.1977 - 12 U 767/77, DAR 1978, 48; Urteil vom 6.10.1992 - 12 U 5056/91, VM 1993, 35 Nr. 50); das gilt vor allem dann, wenn der Teilnehmer des Querverkehrs sich sicher sein konnte, dass der hängen gebliebene Kreuzungsräumer ihm die Vorfahrt lassen werde.

3. In diesem Fall haftet der Kreuzungsräumer voll.

1. Der Senat beabsichtigt einstimmig, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Der Berufungskläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 8;

Gründe: