OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.01.2010
22 U 153/09
Normen:
BGB § 254; BGB § 823 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 07.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 349/07

Haftungsverteilung bei Kollision eines links abbiegenden Omnibusses mit einem bei Dunkelheit unbeleuchtet entgegenkommenden Radfahrer

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.01.2010 - Aktenzeichen 22 U 153/09

DRsp Nr. 2010/6339

Haftungsverteilung bei Kollision eines links abbiegenden Omnibusses mit einem bei Dunkelheit unbeleuchtet entgegenkommenden Radfahrer

Stößt ein mit einem ohne jegliche Licht- oder Reflexionseinrichtung versehenen Mountainbike fahrender Radfahrer bei Dunkelheit und Nässe mit einem entgegenkommenden, nach links abbiegenden Omnibus zusammen, muss er sich einen Mindesthaftungsanteil von 30% anrechnen lassen, auch wenn die Unfallstelle durch Straßenlampen ausreichend beleuchtet ist und der Busfahrer ihn bei besonderer Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 23. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 254; BGB § 823 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1;

Gründe:

I.