OLG Düsseldorf - Urteil vom 09.03.1983
24 U 200/82
Normen:
StVG § 17 ; StVO § 5 Abs. 3 § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VersR 1984, 269

Haftungsverteilung bei Kollision eines links abbiegenden Omnibusses mit einem überholenden Fahrzeug

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.03.1983 - Aktenzeichen 24 U 200/82

DRsp Nr. 1994/9257

Haftungsverteilung bei Kollision eines links abbiegenden Omnibusses mit einem überholenden Fahrzeug

1. Der Fahrer eines Linienbusses hat beim Linksabbiegen auch dann die zweite Rückschaupflicht einzuhalten, wenn im Bereich der Straßeneinmündung ein Überholverbot angeordnet ist.2. Ein Fahrzeug, das den zum Linksabbiegen angeordneten Linienbus überholt, trifft ein Mitverschulden, wenn es unmittelbar nach Aufhebung des Überholverbots im Bereich einer Straßeneinmündung überholt.

Normenkette:

StVG § 17 ; StVO § 5 Abs. 3 § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen
VersR 1984, 269