OLG Hamm - Urteil vom 22.01.1991
27 U 164/90
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; StVO § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
r+s 1991, 123

Haftungsverteilung bei Kollision eines links abbiegenden Radfahrers mit einem Motorrad

OLG Hamm, Urteil vom 22.01.1991 - Aktenzeichen 27 U 164/90

DRsp Nr. 1994/10534

Haftungsverteilung bei Kollision eines links abbiegenden Radfahrers mit einem Motorrad

Biegt ein Radfahrer ohne Handzeichen und ohne Rückschau vom rechten Seitenstreifen aus nach links ab und kommt es zu einer Kollision mit einem von hinten überholenden Motorrad, so tritt dessen Betriebsgefahr hinter das grobe Verschulden des Radfahrers vollständig zurück.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; StVO § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen
r+s 1991, 123