OLG Nürnberg - Urteil vom 03.11.2008
1 U 1841/08
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 9 Abs. 3;
Fundstellen:
VRS 116, 346

Haftungsverteilung bei Kollision eines links in eine bevorrechtigte Straße abbiegenden Fahrzeugs mit einem Fahrzeug des entgegenkommenden Verkehrs

OLG Nürnberg, Urteil vom 03.11.2008 - Aktenzeichen 1 U 1841/08

DRsp Nr. 2009/22164

Haftungsverteilung bei Kollision eines links in eine bevorrechtigte Straße abbiegenden Fahrzeugs mit einem Fahrzeug des entgegenkommenden Verkehrs

1. Die Pflicht des nach links abbiegenden Verkehrsteilnehmers, entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren zu lassen (§ 9 Abs. 3 StVO), gilt auch dann, wenn die Fahrbahnen der nicht bevorrechtigten Straße durch Verkehrsinseln getrennt oder gegeneinander versetzt sind. 2. Etwas anderes gilt, wenn sich der Abbiegende - z.B. durch Passieren eines Fahrbahnteilers, der breiter ist als ein Fahrzeug lang - bereits vollständig in den Verkehr auf der bevorrechtigten Straße eingeordnet hat und damit aus der Sicht des Entgegenkommenden als Bestandteil des Verkehrs auf der bevorrechtigten Straße erscheint; ab diesem Zeitpunkt gilt für den Einbiegenden das Vorfahrtsrecht der bevorrechtigten Straße.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 9 Abs. 3;