LG Saarbrücken, vom 16.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 122/02
Haftungsverteilung bei Kollision eines linksabbiegenden Motorrades mit einem entgegenkommenden Fahrzeug; Beachtung des § 9 Abs. 3 StVO, wenn für den Geradeausverkehr erkennbar gegen das hier verankerte Gebot der Duchfahrregelung vestoßen wird; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einem Mitverschulden der Geschädigten in Höhe von 70 %
OLG Saarbrücken, Urteil vom 30.01.2007 - Aktenzeichen 4 U 409/06
DRsp Nr. 2007/7306
Haftungsverteilung bei Kollision eines linksabbiegenden Motorrades mit einem entgegenkommenden Fahrzeug; Beachtung des § 9 Abs. 3StVO, wenn für den Geradeausverkehr erkennbar gegen das hier verankerte Gebot der Duchfahrregelung vestoßen wird; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einem Mitverschulden der Geschädigten in Höhe von 70 %
1. Wegen der vorrangigen Bedeutung der Durchfahrregelung erstreckt sich die Pflicht des Linksabbiegers, den Gegenverkehr passieren zu lassen, auf den gesamten entgegenkommenden Geradeausverkehr. Sie gilt auch gegenüber zu weit links Fahrenden.2. In Linksabbiegesituationen hat der prinzipiell bevorrechtigte Geradeausverkehr, wenn er erkennen kann, dass sein Vorrecht missachtet wird oder aber die Verkehrslage unklar ist, seine Fahrweise anzupassen; er muss gegebenenfalls jedenfalls anhalten und den Verkehrsverstoß des Linksabbiegers sogar hinnehmen. Er darf sich sein Vorrecht vor dem Linksabbieger keinesfalls erzwingen.
3. Kommt es zu einer Kollision eines Linksabbiegers mit einem entgegenkommenden Fahrzeug, so ist eine Haftungsverteilung von 70 : 30 zu Lasten des links abbiegenden Fahrzeugs angemessen.
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