KG - Beschluss vom 18.06.2008
12 U 136/07
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 9 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
KGReport 2009, 50
NZV 2009, 240
VRS 115, 261
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 59 O 152/06

Haftungsverteilung bei Kollision eines linksabbiegendes Fahrzeugs mit entgegenkommendem Fahrzeug

KG, Beschluss vom 18.06.2008 - Aktenzeichen 12 U 136/07

DRsp Nr. 2009/915

Haftungsverteilung bei Kollision eines linksabbiegendes Fahrzeugs mit entgegenkommendem Fahrzeug

1. Der Anscheinsbeweis zu Lasten des Linksabbiegers wird nicht schon dadurch erschüttert, dass das Fahrzeug des in die Kreuzung eingefahrenen Linksabbiegers im Zeitpunkt der Kollision mit einem Geradeausfahrer gestanden hat. 2. Der beweisbelastete Linksabbieger trägt nicht hinreichend zu seiner Behauptung vor, der Geradeausfahrer habe den Unfall durch überhöhte Geschwindigkeit (im Berufungsverfahren erstmals konkret: Ausgangsgeschwindigkeit 65 - 70 km/h) mitverursacht, wenn er einerseits geltend macht, er habe das andere Fahrzeug vor der Kollision nicht gesehen und nicht darlegt, in welcher Entfernung der Geradeausfahrer Anlass zu einer unfallverhütenden Reaktion hatte.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 9 Abs. 3 S. 3;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

I. Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung erfolgreich nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

II. Beides ist hier nicht der Fall. Der Senat folgt vielmehr den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet werden.