KG - Beschluss vom 15.01.2007
12 U 205/06
Normen:
StVG § 7 § 17 ; StVO § 9 Abs. 3 ;
Fundstellen:
KGReport 2007, 814
NZV 2007, 524
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 716/05

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem eine Kolonne auf der Gegenfahrbahn rechts überholenden Fahrzeug

KG, Beschluss vom 15.01.2007 - Aktenzeichen 12 U 205/06

DRsp Nr. 2007/22209

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem eine Kolonne auf der Gegenfahrbahn rechts überholenden Fahrzeug

»1. Die sog. Lückenrechtsprechung gilt nicht für das Abbiegen nach links durch eine Kolonnenlücke in eine Grundstückseinfahrt.2. Bei Kollision mit einem Fahrzeug, das die Kolonne rechts überholt, haftet der Linksabbieger, der dem Unfallgegner keine unfallursächliche Sorgfaltspflichtverletzung nachweist, allein.3. Macht der Wartepflichtige eine Mithaftung des bevorrechtigten Verkehrsteilnehmers geltend, so muss er darlegen und beweisen, dass der andere sich infolge überhöhter Geschwindigkeit außer Stande gesetzt hat, unfallverhütend zu reagieren oder genügend Zeit hatte, sich auf das Verhalten des Linksabbiegers oder Wendenden einzustellen.4. Für den Beweis einer bestimmten Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist der Zeugenbeweis ein ungeeignetes Beweismittel, wenn nicht die besondere Sachkunde des Zeugen dargelegt oder Bezugstatsachen erläutert werden.«

Normenkette:

StVG § 7 § 17 ; StVO § 9 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung erfolgreich nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.