AG Ludwigshafen a. Rhein - Urteil vom 16.09.2002
2d C 121/02
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 3 Abs. 1 ; BGB § 249 ;
Fundstellen:
NZV 2003, 45

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem entgegen kommenden Fahrzeug; Erstattungsfähigkeit der Entsorgungskosten

AG Ludwigshafen a. Rhein, Urteil vom 16.09.2002 - Aktenzeichen 2d C 121/02

DRsp Nr. 2008/13753

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem entgegen kommenden Fahrzeug; Erstattungsfähigkeit der Entsorgungskosten

1. Kommt es zu einer Kollision eines links abbiegenden mit einem geradeaus mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit fahrenden Fahrzeug, so haftet Letzteres voll.2. Die Entsorgungskosten für ein Fahrzeug-Wrack sind nicht als Schadensposten erstattungsfähig, wenn das Fahrzeug noch einen erheblichen Restwert hatte.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 3 Abs. 1 ; BGB § 249 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadensersatz anlässlich eines Unfalls vom 28.05.2001 gegen 17.17 Uhr in L. in der I.-Straße.

Die Klägerin befuhr mit ihrem Pkw Citroen 2 CV 4, amtliches Kennzeichen ..., die I.-Straße stadtauswärts. In Höhe des O.-Baumarkts wollte sie nach links auf den dortigen Parkplatz abbiegen. Ihr kam der Beklagte zu 1) mit dem Pkw Mitsubishi, amtliches Kennzeichen ..., welcher bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war, entgegen. Der Beklagte zu 1) fuhr unstreitig mit einer Geschwindigkeit von 90 km/h, obwohl in der I.-Straße lediglich 50 km/h zulässig sind. Der Beklagte zu 1) stieß gegen den rechten hinteren Kotflügel des Fahrzeugs der Klägerin, als diese die Fahrbahn des Beklagten zu 1) bereits schon fast verlassen hatte.

Die Klägerin beziffert ihren Schaden wie folgt: