LG Detmold - Urteil vom 23.09.2002
1 O 450/01
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 3 Abs. 1 § 9 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2003, 74

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem entgegenkommenden Fahrzeug

LG Detmold, Urteil vom 23.09.2002 - Aktenzeichen 1 O 450/01

DRsp Nr. 2008/13653

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem entgegenkommenden Fahrzeug

Kollidiert ein Linksabbieger mit einem entgegen kommenden Fahrzeug, dessen Fahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um mindestens 80% überschreitet und auch noch eine Blutalkoholkonzentration von 1,44 o/oo aufweist, so ist eine Haftungsverteilung von 30 : 70 zu Lasten des entgegenkommenden Fahrzeugs angemessen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 3 Abs. 1 § 9 Abs. 3 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes, des Zeugen ..., geltend.