BGH - Urteil vom 14.02.1984
VI ZR 229/82
Normen:
StVG § 17 Abs. 1 S. 2 ; StVO (1970) § 9 Abs. 3 ;
Fundstellen:
MDR 1984, 927
NJW 1984, 1962
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Essen,

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs

BGH, Urteil vom 14.02.1984 - Aktenzeichen VI ZR 229/82

DRsp Nr. 1996/5578

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs

»1. Zur Bedeutung des Vorrechtes eines mit ganz erheblich übersetzter Geschwindigkeit über eine Kreuzung geradeaus fahrenden Verkehrsteilnehmers gegenüber dem wartepflichtigen Linksabbieger.«2. Fährt das bevorrechtigte Fahrzeug innerorts mit 100 km/h und hat es damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 100% überschritten, so ist von einer Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu seinen Lasten auszugehen, da sein Verschulden das Verschulden des Linksabbiegers, der das Maß der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht erkennen konnte, überwiegt.

Normenkette:

StVG § 17 Abs. 1 S. 2 ; StVO (1970) § 9 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt den Beklagten aus einem Verkehrsunfall auf Schadensersatz in Anspruch, der sich am 21. Dezember 1978 um 21.19 Uhr in E. innerhalb geschlossener Ortschaft auf der mit einer Ampelanlage versehenen Kreuzung O.-Straße/S.-Straße ereignet hat.