OLG Oldenburg - Urteil vom 16.12.2021
14 U 32/21
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 1 S. 4; StVO § 35 Abs. 1; StVO § 38 Abs. 1; StVO § 9 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 20.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 2564/18

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug

OLG Oldenburg, Urteil vom 16.12.2021 - Aktenzeichen 14 U 32/21

DRsp Nr. 2023/3199

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug

1. Kommt es zu einer Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug, so spricht ein Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Linksabbiegers. 2. Gelingt es ihm nicht, diesen Anscheinsbeweis zu entkräften, etwa, weil nicht bewiesen ist, dass er den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt hatte, so trifft ihn die volle Haftung.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20. Januar 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Oldenburg unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen unter Ziffer 1) abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld i.H.v. 30.000,00 € zu zahlen nebst Zinsen hierauf i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Oktober 2017.

Im Übrigen wird der Klageantragt zu 1.) als unzulässig abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 1 S. 4; StVO § 35 Abs. 1; StVO § 38 Abs. 1; StVO § 9 Abs. 5;

Gründe:

I.

Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) wird gemäß §§ 313a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.

II.