OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.02.2014
13 U 195/11
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 04.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 318/09

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.02.2014 - Aktenzeichen 13 U 195/11

DRsp Nr. 2016/4170

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug

Kommt es zu einer Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug, so trifft Letzteres die alleinige Haftung, wenn es für den Linksabbieger bei Einleiten des Abbiegevorgangs im Rückspiegel noch nicht erkennbar war und mit überhöhter Geschwindigkeit einen Überholvorgang einleitete, obwohl der Linksabbieger seine Absicht bereits angezeigt hatte.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 04.11.2011 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 1;

Gründe

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet, diejenige der Beklagten begründet.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat tatrichterlich davon überzeugt, dass der streitgegenständliche Verkehrsunfall allein von dem Kläger zu verantworten ist.