OLG Köln - Urteil vom 12.07.1985
22 U 40/85
Normen:
BGB § 249 ; StVG § 7 Abs. 1, 2 § 17 Abs. 1 Satz 2 ; StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 7 Satz 1 ;
Fundstellen:
r+s 1985, 264

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug

OLG Köln, Urteil vom 12.07.1985 - Aktenzeichen 22 U 40/85

DRsp Nr. 1994/12411

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug

Kommt es zu einer Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug, so ist für den Fall, dass sich nicht mehr aufklären lässt, ob der vorausfahrende Fahrer den linken Fahrtrichtungsanzeiger betätigt hat, eine Haftungsverteilung von 1/4 zu 3/4 zu Lasten des Linksabbiegers gerechtfertigt. Dieser kann sich nicht darauf berufen, dass der nachfolgende PKW sich im "toten Winkel" befunden habe, wenn die Fahrzeuge längere Zeit hintereinander hergefahren sind.

Normenkette:

BGB § 249 ; StVG § 7 Abs. 1, 2 § 17 Abs. 1 Satz 2 ; StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 7 Satz 1 ;
Fundstellen
r+s 1985, 264