OLG Hamm - Urteil vom 16.01.1996
27 U 126/ 95
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 5 § 9 Abs. 1 S. 4, Abs. 5 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 1996, 97
ZfS 1996, 249

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug

OLG Hamm, Urteil vom 16.01.1996 - Aktenzeichen 27 U 126/ 95

DRsp Nr. 1996/29785

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug

1. Kollidiert ein überholendes Fahrzeug mit einem Linksabbieger und liegt die Anstoßstelle bei diesem links vorn, so ist davon auszugehen, dass das Motorrad bereits zum Überholen angesetzt hatte, als der PKW-Fahrer seiner zweiten Rückschaupflicht vor dem Abbiegen hätte nachkommen müssen.2. Kann eine überhöhte Geschwindigkeit des überholenden Motorrads nicht nachgewiesen werden, so trifft den Linksabbieger die alleinige Haftung.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 5 § 9 Abs. 1 S. 4, Abs. 5 ;
Fundstellen
OLGReport-Hamm 1996, 97
ZfS 1996, 249