KG - Beschluss vom 06.02.2008
12 U 115/07
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 9 Abs. 5;
Fundstellen:
KGReport 2008, 814=
MDR 2008, 1032
NZV 2009, 38
VRS 115, 21
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 236/06

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug

KG, Beschluss vom 06.02.2008 - Aktenzeichen 12 U 115/07

DRsp Nr. 2009/930

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug

1. Im Falle der Kollision mit einem Überholer muss der Linksabbieger nachweisen, dass und weshalb er ein Überholen des Nachfolgenden habe ausschließen können; bloßes korrektes Einordnen und Zeichengeben befreit nicht von der zweiten Rückschau. 2. Beginnt der Linksabbieger mit dem Abbiegevorgang, ohne zweite Rückschau und ohne das weitere Verhalten des Nachfolgenden abzuwarten, kommt seine Mithaftung nach einer Quote von 1/3 in Betracht.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 9 Abs. 5;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Beides ist nicht der Fall.