1. Die Berufung der Beklagten und des Widerklägers vom 01.09.2009 gegen das Endurteil des LG Passau vom 31.07.2009 (-
2. Die Beklagten tragen samtverbindlich 80 % der Kosten des Berufungsverfahrens, der Beklagte zu 1) weitere 20 % allein.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
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