OLG München - Urteil vom 25.04.2014
10 U 1886/13
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 1 S. 4; StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 19.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 54 O 1691/12

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug

OLG München, Urteil vom 25.04.2014 - Aktenzeichen 10 U 1886/13

DRsp Nr. 2014/7414

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug

Kommt es zu einer Kollision zwischen einem Linksabbieger, der die zweite Rückschaupflicht verletzt hat und einem in unklarer Verkehrslage überholenden Fahrzeug, so ist eine Haftungsverteilung von 70 : 30 zu Lasten des überholenden Fahrzeugs angemessen.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten vom 08.05.2013 wird das Endurteil des LG Landshut vom 19.04.2013 (Az. 54 O 1691/12) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger und die Widerbeklagte werden verurteilt, an die Beklagte zu 2) und Widerklägerin samtverbindlich 143,92 € zu bezahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zu 2) und Widerklägerin zurückgewiesen.

2.

Von den Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger samtverbindlich mit der Drittwiderbeklagten 2%, der Kläger alleine weitere 88% und die Beklagte zu 2) 10%.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Beklagte zu 2) 10%.

Von den außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Beklagte zu 2) 2%.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger.

3. 4.