OLG Saarbrücken - Urteil vom 16.10.2014
4 U 145/13
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1; StVO § 9 Abs. 1 S. 4; StVO § 9 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 02.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 269/12

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug

OLG Saarbrücken, Urteil vom 16.10.2014 - Aktenzeichen 4 U 145/13

DRsp Nr. 2014/17861

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug

Haftungsabwägung bei Verkehrsverstößen beim Linksabbiegen und dem Überholen einer Kolonne.

Überholt ein Fahrzeug eine Kolonne aus mehreren Fahrzeugen, obwohl das erste Fahrzeug der Kolonne einen Linksabbiegevorgang angezeigt hat und schert es, nachdem der Linksabbieger seinerseits den Abbiegevorgang abgebrochen hat, nach rechts ein, um als dann mit der Leitplanke zu kollidieren, so ist eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des überholenden Fahrzeugs angemessen, da dieses bei unklarer Verkehrslage überholt hat und den Unfall hätte vermeiden können, wenn es nicht rechts eingebogen wäre.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 02.08.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (1 O 269/12) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

"Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.915,30 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 10.07.2012 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 402,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 10.07.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen." Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.