OLG Düsseldorf - Urteil vom 10.04.2018
I-1 U 86/17
Normen:
StVO § 9 Abs. 1 S. 4, Abs. 5 StVO;
Fundstellen:
MDR 2018, 1240
NJW-RR 2018, 1298
NZV 2019, 44
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 03.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 59/15

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.04.2018 - Aktenzeichen I-1 U 86/17

DRsp Nr. 2018/9680

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug

Ein Überholverbot entbindet den Linksabbieger nicht von der Pflicht zur doppelten Rückschau.

Kommt es zu einer Kollision eines Linksabbiegers mit einem im Bereich eines Überholverbots überholenden Fahrzeug, so ist eine hälftige Schadensteilung angemessen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 03.05.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve - 2 O 59/15- unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels und der Berufung des Klägers teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 26.701,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 25.749,35 € seit dem 24.01.2015, im Übrigen seit dem 25.11.2015 zu zahlen.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.358,86 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 50 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 50 % zu tragen.