Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie nur zum geringen Teil Erfolg, nämlich, soweit dem Kläger ein Verzugsschaden in Höhe von 4 % für die Zeit vom 1. Juni bis 6. Juli 1993 zuzusprechen und auf seinen Hilfsantrag festzustellen ist, daß die Beklagten zur Kostenerstattung insoweit verpflichtet sind, als dem Erledigungsantrag des Klägers in Höhe von 3.238,25 DM vom Landgericht Regensburg zu Recht nicht stattgegeben worden ist.
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