OLG Nürnberg - Urteil vom 20.04.1994
4 U 256/94
Normen:
BGB § 823 § 251 ; StVO § 5 § 9 ; ZPO § 91a ;
Fundstellen:
DAR 1995, 330
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1817/93

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug; Rechtsfolgen der Bezahlung des Schadens am Tag der Zustellung der Klage

OLG Nürnberg, Urteil vom 20.04.1994 - Aktenzeichen 4 U 256/94

DRsp Nr. 1996/3926

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug; Rechtsfolgen der Bezahlung des Schadens am Tag der Zustellung der Klage

1. Bei Kollision eines Linksabbiegers, der innerorts ohne Rückschau und ohne Betätigung der Fahrtrichtungsanzeiger abbiegt, mit einem im Überholverbot trotz durchgezogener Linie Überholenden, haften beide hälftig.2. Zur Kostentragungspflicht bei Erklärung der Erledigung der Hauptsache, wenn Zustellung der Klage und Eingang der Zahlung am selben Tag erfolgen.

Normenkette:

BGB § 823 § 251 ; StVO § 5 § 9 ; ZPO § 91a ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie nur zum geringen Teil Erfolg, nämlich, soweit dem Kläger ein Verzugsschaden in Höhe von 4 % für die Zeit vom 1. Juni bis 6. Juli 1993 zuzusprechen und auf seinen Hilfsantrag festzustellen ist, daß die Beklagten zur Kostenerstattung insoweit verpflichtet sind, als dem Erledigungsantrag des Klägers in Höhe von 3.238,25 DM vom Landgericht Regensburg zu Recht nicht stattgegeben worden ist.