OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.09.2014
2 U 63/14
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 27.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 433/12

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Motorrad

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.09.2014 - Aktenzeichen 2 U 63/14

DRsp Nr. 2016/3796

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Motorrad

Kommt es zur Kollision eines nach links in einen Feldweg abbiegenden Fahrzeugs mit einem überholenden Motorrad, so trägt der Motorradfahrer die alleinige Verantwortung, wenn er den Überholvorgang eingeleitet hat, obwohl der vor ihm fahrende Linksabbieger den Fahrtrichtungsanzeiger nach links betätigt hatte und wenn die Kollision darüber hinaus auf einem Fahrfehler des Motorradfahrers beruht, der anstatt die Hand vom Gas zu nehmen und rechts vorbei zu fahren, zu stark gebremst hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 27.02.2014, Aktenzeichen: 4 O 433/12, wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Gießen vom 27.02.2014, Aktenzeichen: 4 O 433/12, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 1;

[Gründe]

I.

1. 2. 3. 4.