OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 29.03.2012
12 U 163/10
Normen:
StVG § 7; StVG § 17; StVG § 18; StVO § 9 Abs. 5;
Fundstellen:
r+s 2013, 355
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 04.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 160/09

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Motorradfahrer

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.03.2012 - Aktenzeichen 12 U 163/10

DRsp Nr. 2013/5748

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Motorradfahrer

Kommt es zur Kollision eines zur Mittellinie hin eingeordneten Linksabbiegers mit einem links überholenden Motorradfahrer, so ist eine Haftungsverteilung von 1/4 zu 3/4 zu Lasten des Motorradfahrers angemessen.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 4. Oktober 2010 (Az. 1 O 160/09) teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2060,65 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 14. Januar 2009 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 272,87 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 7. April 2009 sowie 12 € Akteneinsichtsgebühr zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 63 % zu tragen, die Beklagten haben als Gesamtschuldner 37 % der Kosten zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die Mehrkosten der Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Michelstadt, die der Kläger allein zu tragen hat.

Die Urteile sind vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG § 7; StVG § 17; StVG § 18; StVO § 9 Abs. 5;

Gründe: