KG - Urteil vom 21.06.1990
12 U 3456/89
Normen:
BGB § 823 Abs. 1, Abs. 2 ; StVG § 7 Abs. 1 ; StVO § 1 Abs. 2 § 9 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 § 41 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp II(286)236a
VerkMitt 1991, 20

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem unbefugt einen Sonderfahrstreifen benutzenden Fahrzeug

KG, Urteil vom 21.06.1990 - Aktenzeichen 12 U 3456/89

DRsp Nr. 1992/7246

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem unbefugt einen Sonderfahrstreifen benutzenden Fahrzeug

1. Der Vorrang, der den gem. § 41 Abs. 2 Nr. 5 Zeichen 245 StVO einen Sonderfahrstreifen benutzenden Omnibussen etc. gegenüber nach links abbiegenden Verkehrsteilnehmern zusteht, kommt nicht denjenigen Verkehrsteilnehmern zugute, die unbefugterweise den Sonderfahrstreifen benutzen.2. Biegt ein Fahrzeug durch eine Lücke im Gegenverkehr nach links ab und kommt es zu einer Kollision mit einem unbefugt rechts auf einem Sonderfahrstreifen an den stehenden Fahrzeugen des Gegenverkehrs vorbeifahrenden Fahrzeug, so ist eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des den Sonderfahrstreifen benutzenden Fahrzeugs angemessen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1, Abs. 2 ; StVG § 7 Abs. 1 ; StVO § 1 Abs. 2 § 9 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 § 41 Abs. 2 ;
Fundstellen
DRsp II(286)236a
VerkMitt 1991, 20