BGH - Urteil vom 10.03.1964
VI ZR 238/62
Normen:
BGB § 823 § 254 ; StVO (a.F.) § 8 Abs. 3 Satz 2 § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VersR 1964, 681
Vorinstanzen:
OLG München,

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem von hinten überholenden Fahrzeug

BGH, Urteil vom 10.03.1964 - Aktenzeichen VI ZR 238/62

DRsp Nr. 1994/6170

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem von hinten überholenden Fahrzeug

1. Der nach links in ein Grundstück Einfahrende hat sich auch dann vorher zur Straßenmitte einzuordnen, wenn die rechte Fahrbahnhälfte nicht breit genug ist, um dem nachfolgenden Kraftwagenverkehr das Rechtsüberholen eines bis zur Mitte eingeordneten Fahrzeugs zu ermöglichen.2. Ein Mitverschulden des nach links in ein Grundstück Einbiegenden kann ausscheiden, wenn ein nachfolgender Kraftfahrer wegen völliger Unaufmerksamkeit den Beginn des Einbiegevorgangs verkannt hat.3. Will ein Kraftfahrer nach links in ein Grundstück einbiegen, so hat er sich zur Straßenmitte einzuordnen. Das gilt auch dann, wenn die rechte Fahrbahnhälfte nicht breit genug ist, um dem nachfolgenden Kraftwagenverkehr das Rechtsüberholen eines bis zur Mitte eingeordneten Fahrzeugs zu ermöglichen.4. Kommt es beim Vorgang des Einbiegens zu einer Kollision mit einem von hinten überholenden Fahrzeug, so scheidet ein Mitverschulden des Linksabbiegers aus, wenn der nachfolgende Kraftfahrer den Abbiegevorgang wegen Unaufmerksamkeit nicht erkannt hat.

Normenkette:

BGB § 823 § 254 ; StVO (a.F.) § 8 Abs. 3 Satz 2 § 17 Abs. 1 ;

Tatbestand: