OLG Karlsruhe - Urteil vom 25.11.1988
10 U 102/88
Normen:
BGB § 823 § 847 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
DAR 1989, 299
DfS Nr. 1993/414

Haftungsverteilung bei Kollision eines LKW beim Überholen einer Radfahrerin; Höhe des Schmerzensgeldes bei Unterschenkelamputation

OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.11.1988 - Aktenzeichen 10 U 102/88

DRsp Nr. 1996/1012

Haftungsverteilung bei Kollision eines LKW beim Überholen einer Radfahrerin; Höhe des Schmerzensgeldes bei Unterschenkelamputation

1. Hält ein LKW-Fahrer beim Überholen einer auf einem Klapprad fahrenden Radfahrerin, die ein Kleinkind auf dem Gepäckträger mit sich führt, einen Seitenabstand von lediglich einem Meter ein, so handelt er fahrlässig.2. Kommt es zu einer Kollision durch einen seitlichen Schlenker der Radfahrerin, so trifft diese ein Mitverschulden von 1/3.3. Muss der 30 Jahre alten Radfahrerin nach achtmonatigem Krankenhausaufenthalt der Unterschenkel amputiert werden, so ist unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote von 1/3 ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 DM [25.000 EUR] angemessen.

Normenkette:

BGB § 823 § 847 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen
DAR 1989, 299
DfS Nr. 1993/414