OLG Köln - Urteil vom 05.03.2002
15 U 117/01
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 254; StVO § 3 Abs. 2a; StVO § 10;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 17.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 29 0 14/00

Haftungsverteilung bei Kollision eines Lkw mit einer 11 Jahre alten, unvermittelt vom Radweg auf einen Fußgängerüberweg einbiegenden RadfahrerinHöhe des Schmerzensgeldes bei Schwerstbehinderung aufgrund eines Schädelhirntraumas

OLG Köln, Urteil vom 05.03.2002 - Aktenzeichen 15 U 117/01

DRsp Nr. 2020/13475

Haftungsverteilung bei Kollision eines Lkw mit einer 11 Jahre alten, unvermittelt vom Radweg auf einen Fußgängerüberweg einbiegenden Radfahrerin Höhe des Schmerzensgeldes bei Schwerstbehinderung aufgrund eines Schädelhirntraumas

1. Nach den besonderen Sorgfaltsanforderungen des § 3 Abs. 2a StVO wird von einem Fahrzeugführer gegenüber Kindern das Äußerste an Sorgfalt verlangt. Jedoch gilt auch Kindern gegenüber der Vertrauensgrundsatz, wenn auch in eingeschränktem Umfang mit der Maßgabe, dass mit nicht verkehrsgerechten Verhaltensweisen älterer Kinder (hier: 11 Jahre alte Gymnasiastin) nur bei konkreten Umständen gerechnet werden muss. 2. Kommt es zu einer Kollision eines Lkw des fließenden Verkehrs mit einer auf dem Radweg entgegen kommenden, unvermittelt auf einem Fußgängerüberweg mit Fahrradfurt die Fahrbahn überquerenden 11-jährigen Radfahrerin, so ist eine hälftige Schadensteilung angemessen, da sich die Radfahrerin ein erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen muss. 3. Bei einem unfallbedingten Schädel-Hirn-Trauma mit anschließender Schwerstbehinderung ist unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens ein Schmerzensgeld in Höhe von 225.000 EUR und eine Schmerzensgeldrente in Höhe von 250 EUR angemessen.

Tenor