OLG Hamm - Urteil vom 27.06.1988
3 U 304/87
Normen:
StVO § 3 ;
Fundstellen:
VersR 1989, 1279

Haftungsverteilung bei Kollision eines Milchwagens mit einem spielenden Kind

OLG Hamm, Urteil vom 27.06.1988 - Aktenzeichen 3 U 304/87

DRsp Nr. 1994/10650

Haftungsverteilung bei Kollision eines Milchwagens mit einem spielenden Kind

Hat ein Milchwagen die vor dem landwirtschaftlichen Betrieb zur Abholung bereit gestellte Milch umgepumpt, so darf er erst abfahren, wenn ein spielendes Kind sich nicht mehr in der Nähe des Wagens aufhält.

Normenkette:

StVO § 3 ;

Hinweise:

Der BGH hat die Revision der Beklagten durch Beschluß vom 27.06.1989 (VI ZR 239/8B) mit weiterer Begründung nicht angenommen.

Fundstellen
VersR 1989, 1279