LG Berlin, vom 14.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 432/02
Haftungsverteilung bei Kollision eines mit Blaulicht fahrenden Polizeimotorradfahrers mit einem Fußgänger
KG, Urteil vom 25.04.2005 - Aktenzeichen 12 U 123/04
DRsp Nr. 2005/8816
Haftungsverteilung bei Kollision eines mit Blaulicht fahrenden Polizeimotorradfahrers mit einem Fußgänger
»1. Soweit ein Sonderrechtsfahrer nach § 35 Abs. 1StVO von den Vorschriften der StVO befreit ist, ist er dennoch nach § 35 Abs. 8StVO nicht vom allgemeinen Gebot der Rücksichtnahme auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung entbunden; vielmehr ist die ihm obliegende Sorgfaltspflicht um so größer, je mehr seine gegen die StVO verstoßende Fahrweise, die zu der zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe nicht außer Verhältnis stehen darf, die Unfallgefahr erhöht. 2. Ein Fußgänger, der eine der beiden - durch einen breiten Mittelstreifen mit parkenden Fahrzeugen getrennten - Richtungsfahrbahnen einer großen Straße überschreitet, ist grundsätzlich nur verpflichtet, in die Richtung zu blicken, aus der - wie bei einer Einbahnstraße - Fahrzeuge zu erwarten sind; er muss auch nicht mit einem Sonderrechtsfahrzeug rechnen, das nur mit blauem Blinklicht - ohne Horn - eine Richtungsfahrbahn entgegen der Fahrtrichtung befährt.«3. Kommt es zu einer Kollision mit einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger, so trägt das beklagte Land als Träger der Polizei die alleinige Haftung.