OLG Zweibrücken - Urteil vom 22.09.1989
1 U 211/88
Normen:
BGB § 823 Abs. 2 ; PflVG § 6 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
VersR 1992, 827

Haftungsverteilung bei Kollision eines Mopedfahrers mit einem nicht versicherten Fahrzeug

OLG Zweibrücken, Urteil vom 22.09.1989 - Aktenzeichen 1 U 211/88

DRsp Nr. 1994/13694

Haftungsverteilung bei Kollision eines Mopedfahrers mit einem nicht versicherten Fahrzeug

»1. Öffentliche Wege sind alle Verkehrsflächen, die tatsächlich mit Bewilligung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten vom öffentlichen Verkehr benutzt werden, auch wenn sie nicht ausdrücklich dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.«2. Kommt es infolge einer Vorfahrtverletzung zu einer Kollision mit einem Mopedfahrer, so hat sich dieser die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs mit 1/5 haftungsmindernd anrechnen zu lassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2 ; PflVG § 6 ; StVG § 7 § 17 ;

Hinweise: