SchlHOLG - Urteil vom 29.11.2018
7 U 22/18 (n rk)
Normen:
StVG § 7; StVG § 11; StVG § 17; StVO § 2 Abs. 2; StVO § 3 Abs. 1 S. 5; BGB § 253 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 05.01.2018

Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorrades mit einem entgegenkommenden landwirtschaftlichen Gespann auf einer nur etwa 3,50 m breiten StraßeHöhe des Schmerzensgeldes bei 30%iger Mitverursachung

SchlHOLG, Urteil vom 29.11.2018 - Aktenzeichen 7 U 22/18 (n rk)

DRsp Nr. 2019/1446

Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorrades mit einem entgegenkommenden landwirtschaftlichen Gespann auf einer nur etwa 3,50 m breiten Straße Höhe des Schmerzensgeldes bei 30%iger Mitverursachung

1. Bei der Kollision eines Motorrades mit einem landwirtschaftlichen Gespann im Gegenverkehr auf einer nur rund 3,50 m breiten Straße rechtfertigt sich bei einem beiderseitigen Verstoß gegen das Gebot des Fahrens auf "halbe Sicht" und einem zusätzlichen Verstoß des landwirtschaftlichen Gespanns gegen das Rechtsfahrgebot eine Haftungsverteilung von 70 / 30 zu Lasten des Halters des landwirtschaftlichen Gespanns.2. Trotz eines 30 %-igen Mitverursachungsanteils kann sich bei schwersten Verletzungen und lebenslangen erheblichen unfallbedingten Folgen ein Schmerzensgeldbetrag von 180.000,- € rechtfertigen. Dies auch unter Berücksichtigung des Regulierungsverhaltens des Schädigers. Orientierungssätze: Quotierung bei beiderseitigem Verstoß gegen das Gebot des Fahrens auf "halbe Sicht". Schmerzensgeldbemessung bei schwersten Verletzungen und unfallbedingten Folgen; vorwerfbares defizitäres Regulierungsverhalten.

Tenor

1) 2) 3) 4) 5) 6) 7) 8)