LG Köln - Urteil vom 24.04.2002
26 S 358/01
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 2 ;
Fundstellen:
DAR 2002, 361
Vorinstanzen:
AG Wipperfürth, vom 11.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 C 914/00

Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorradfahrers mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs in einer engen Kurve

LG Köln, Urteil vom 24.04.2002 - Aktenzeichen 26 S 358/01

DRsp Nr. 2008/13695

Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorradfahrers mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs in einer engen Kurve

Schneidet ein PKW-Fahrer eine enge Linkskurve und kommt ein entgegen kommender Motorradfahrer zu Fall, weil der PKW teilweise seine Fahrbahn einnimmt, so haftet der PKW auch dann zu 3/4, wenn genügend Platz für das Motorrad gewesen wäre, um rechts an den PKW vorbei zu fahren.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 2 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Kammer folgt den zutreffenden und nach Maßgabe der Berufungsbegründung kaum ergänzungsbedürftigen Gründen der angefochtenen Entscheidung, was bereits in der mündlichen Verhandlung eingehend erörtert worden ist.

Auch wenn das Motorrad des Beklagten zu 1) bereits vor der Kollision mit dem ihm entgegenkommenden Pkw der Klägerin zu Boden gestürzt ist, so besteht doch kein Zweifel, dass die entscheidende Ursache für diesen Sturz im dem Verstoß der Klägerin gegen das Rechtsfahrgebot zu sehen ist. Die Klägerin hat die von ihr zu durchfahrende Linkskurve geschnitten.

Einen anderen Grund hat die Klägerin nicht substantiiert dargetan ("Für Stürze gibt es tausend Gründe.").