Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorradfahrers mit einem Fußgänger
OLG Hamm, Urteil vom 30.06.1988 - Aktenzeichen 27 U 232/85
DRsp Nr. 1994/10648
Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorradfahrers mit einem Fußgänger
Kollidiert ein Motorradfahrer bei Regen mit einem Fußgänger, so trägt er die alleinige Haftung, wenn seine Sicht durch Regentropfen auf der Sichtscheibe des Visiers stark eingeschränkt war.