OLG Hamm - Urteil vom 30.06.1988
27 U 232/85
Normen:
StVO § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VersR 1990, 318

Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorradfahrers mit einem Fußgänger

OLG Hamm, Urteil vom 30.06.1988 - Aktenzeichen 27 U 232/85

DRsp Nr. 1994/10648

Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorradfahrers mit einem Fußgänger

Kollidiert ein Motorradfahrer bei Regen mit einem Fußgänger, so trägt er die alleinige Haftung, wenn seine Sicht durch Regentropfen auf der Sichtscheibe des Visiers stark eingeschränkt war.

Normenkette:

StVO § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen
VersR 1990, 318