OLG Köln - Urteil vom 15.03.1989
13 U 222/88
Normen:
BGB § 823 § 847 ; StVG § 7 § 9 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/549
VersR 1989, 639

Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorradfahrers mit einem Mofa nach Einbiegen in eine Vorfahrtstraße; Höhe des Schmerzensgeldes bei verbleibender eingeschränkter Beweglichkeit des rechten Handgelenks und Muskelschwächung

OLG Köln, Urteil vom 15.03.1989 - Aktenzeichen 13 U 222/88

DRsp Nr. 1996/1196

Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorradfahrers mit einem Mofa nach Einbiegen in eine Vorfahrtstraße; Höhe des Schmerzensgeldes bei verbleibender eingeschränkter Beweglichkeit des rechten Handgelenks und Muskelschwächung

1. Biegt ein Motorradfahrer nach rechts in eine Vorfahrtstraße ein und kommt es noch im Einmündungsbereich zu einer Kollision mit einem entgegenkommenden, die rechte Fahrbahnseite nicht einhaltenden Mofafahrer, so ist eine Haftungsverteilung von 80 : 20 zu Lasten des Motorradfahrers angezeigt.2. 25000 DM Schmerzensgeld für erhebliche Dauerschäden am linken Arm eines jungen Manns; dauerhaft sichtbare große Armnarben; die Beweglichkeit des Handgelenks ist zumindest zeitweise aufgehoben; Verschmächtigung des Armmuskulatur. Wahrscheinliche Dauer-MdE von 30-40%. Einschränkung der sportlichen Aktivitäten; Wechsel des Freundeskreises. 20% Mitverschulden.