OLG Saarbrücken - Urteil vom 03.08.2017
4 U 156/16
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 10 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 04.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 181/15

Haftungsverteilung bei Kollision eines nach links auf die Fahrbahn einfahrenden 15-jährigen Mofa-Fahrers mit einem von links kommenden Pkw des fließenden Verkehrs

OLG Saarbrücken, Urteil vom 03.08.2017 - Aktenzeichen 4 U 156/16

DRsp Nr. 2018/3743

Haftungsverteilung bei Kollision eines nach links auf die Fahrbahn einfahrenden 15-jährigen Mofa-Fahrers mit einem von links kommenden Pkw des fließenden Verkehrs

1. In Bezug auf § 10 Satz 1 StVO gelten für einen 15-jährigen Mofa-Fahrer keine geringeren Sorgfaltsanforderungen, weshalb die Haftungsabwägung im Einzelfall auch dann zu seiner vollen (Mit-) Haftung führen kann, wenn beim Einfahren nach links ein Zusammenstoß mit einem von links kommenden Pkw des fließenden Verkehrs erfolgt. 2. Die Annahme eines nachkollisionären Verstoßes des Pkw-Fahrers gegen § 1 Abs. 2 StVO wegen verspäteter Reaktion erfordert - unbeschadet einer zuzubilligenden Schreckzeit - die Feststellung, wann der Pkw unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der Reaktionsaufforderung, der Reaktions- und Bremsschwellzeit und des Bremsweges (frühestens) hätte zum Stehen kommen können.

I. Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 04.11.2016 (Aktenzeichen 6 O 181/15) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 10 S. 1;

Gründe:

I.