OLG Hamm - Urteil vom 16.11.2018
9 U 138/17
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 1 S. 4; StVO § 9 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 26.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 107/15

Haftungsverteilung bei Kollision eines nach links in einen Reiterhof abbiegenden Gespanns mit einem überholenden Fahrzeug

OLG Hamm, Urteil vom 16.11.2018 - Aktenzeichen 9 U 138/17

DRsp Nr. 2019/3302

Haftungsverteilung bei Kollision eines nach links in einen Reiterhof abbiegenden Gespanns mit einem überholenden Fahrzeug

Kommt es zu einer Kollision eines nach links in einen Reiterhof abbiegenden Gespanns bestehend aus einem Pkw und einem Pferdeanhänger mit einem die wegen einer Baustelle auf 40 km/h beschränkte Höchstgeschwindigkeit deutlich überschreitenden überholenden Fahrzeug, so ist unter Berücksichtigung der erhöhten Betriebsgefahr des links abbiegenden Gespanns und einer Verletzung gegen die zweite Rückschaupflicht von einer Haftungsverteilung von 70 : 30 zu Lasten des überholenden Fahrzeugs auszugehen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 26. Juli 2017 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen aufgehoben.

Der dem Klageantrag zu 1. zugrundeliegende Klageanspruch ist dem Grunde nach in Höhe einer Haftungsquote von 30 % gerechtfertigt.

Der dem Klageantrag zu 2. zugrundeliegende Schmerzengeldanspruch ist unter Berücksichtigung eines Eigenverschuldens des Klägers in Höhe einer Mithaftungsquote von 70 % gerechtfertigt.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Sache wird wegen des Betragsverfahrens und der Kostenentscheidung an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 1 S. 4; StVO § 9 Abs. 5;

Gründe

I.

1. 2. 3.